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Satzung der Stiftung

§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen BoJe (Berufsorientierung für Jugendliche).
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechts mit Sitz in Leer.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Stiftungszweck

  1. Die Stiftung BoJe (Berufsorientierung für Jugendliche) soll eine Stiftung IN Ostfriesland FÜR Ostfrieslands Jugendliche sein. Insofern muss bei allen geförderten Projekten und Maßnahmen ein klarer Bezug zu Ostfriesland gegeben sein.
  2. Gegenstand und Zweck der Stiftung BoJe ist die Förderung der Berufsorientierung und Ausbildung von Jugendlichen. Sie fördert Projekte und Maßnahmen, die zur Verbesserung der beruflichen Chancen und Perspektiven in den Bereichen Bildung, Ausbildung und beruflicher Qualifizierung beitragen. Dabei soll insbesondere benachteiligten Jugendlichen Perspektiven eröffnet, Unterstützung angeboten und zu einer beruflichen Ausbildung verholfen werden.
  3. Der Stiftungszweck i.S.d. § 2 Nr. 2 wird in erster Linie durch die Mittelbeschaffung i.S.d. § 58 Nr. 1 AO verwirklicht. Die beschafften Mittel werden insbesondere weitergegeben für:
    • die Förderung des Patennetzwerkes der VAO
    • die Förderung der Verbundausbildung der VAO
    Außerdem kann die Stiftung durch folgende eigene operative Tätigkeiten aktiv werden:
    • die Förderung und Unterstützung der Berufsorientierung an Schulen
    • die Schaffung, Verbesserung und Sicherung beruflicher Ausbildungsmöglichkeiten für junge Menschen
    • die Durchführung von Projekten, die der Hinführung zur Berufs- und Arbeitswelt dienen
    • Hilfestellungen für benachteiligte Jugendliche bei der Vorbereitung auf deren zukünftiges Berufsleben
    • die Vermittlung von im Berufsleben benötigten Kenntnissen und sozialen Kompetenzen, die durch Elternhaus und Schulen so nicht vermittelt werden und wurden, insbesondere durch Praktika, Schulungen und Exkursionen
  4. Die Stiftung kann innerhalb der rechtlichen und steuerlichen Grenzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen entgeltlich oder unentgeltlich einsetzen oder Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte wahrnehmen lassen, wenn diese mit den Mitteln der Stiftung denselben Zweck wie die Stiftung selbst verfolgen.
  5. Die jeweiligen Zuwendungsempfänger haben keinen Anspruch in jedem Jahr gefördert zu werden bzw. keinen Anspruch darauf, in jedem Jahr im gleichen Verhältnis gefördert zu werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht generell nicht. Die Stiftung entscheidet nach ihren finanziellen Möglichkeiten frei darüber, ob und in welchem Umfang die vorgenannten Maßnahmen verwirklicht werden.
  6. Die Stiftung möchte Unternehmen, Institutionen, Bürger dazu anregen, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und damit zur positiven Entwicklung auf dem Ausbildungsmarkt der Region beizutragen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Personen oder Institutionen dürfen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt werden. Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 – Das Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen ist substanzerhaltend und Ertrag bringend anzulegen. Die Anlage des Stiftungsvermögens und die Verwendung der anfallenden Erträge legt der Vorstand fest. Dazu formuliert er zusätzlich zur Satzung eine Anlagerichtlinie.
  2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Sachspenden des Stifters sowie Dritter) erhöht werden. Werden Spenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
  3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.
  4. Der Stiftungszweck wird aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie aus etwaigen nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmten Zuwendungen des Stifters oder Dritter erfüllt.
  5. Aus den Erträgen des Stiftungsvermögens dürfen im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 58 Nr. 6 und 7 AO) freie oder zweckgebundene Rücklagen gebildet werden. Freie Rücklagen können bestehen bleiben, ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszwecks wieder aufgelöst werden. Hierüber ist jährlich vom Vorstand zu entscheiden.

§ 5 – Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium. Gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist nicht zulässig.
  2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 6 – Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die vom Kuratorium jeweils für einen Zeitraum von 3 Jahren gewählt werden. Der erste Vorstand wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft bestimmt. Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
  3. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt bis zur Neuwahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird ein Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtsperiode gewählt.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Veränderungen beim Vorstand werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

§ 7 – Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch jeweils zwei Mitglieder gemeinsam.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und nach dieser Satzung. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere Die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Formulierung einer Anlagerichtlinie Die Vergabe von Stiftungsmitteln (aufgrund von Richtlinien, die vom Kuratorium festgelegt werden) Entscheidung über die Bildung von Rücklagen Rechnungslegung und Berichterstattung über die Verwaltung der Stiftung an das Kuratorium und an die Stiftungsaufsicht ggf. die Anstellung von Arbeitskräften.
  3. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand nicht zwingend angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein gemeinnützigkeitsrechtlich zulässiges angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen. Der Geschäftsführer kann aber auch Mitglied des Vorstands sein.
  4. Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresabrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der aus der Jahresabrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist der Stiftungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.

§ 8 – Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen, die mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über die Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist.
  5. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind zulässig, sofern kein Vorstandsmitglied eine Sitzung wünscht.
  6. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes kann eine vom Vorstand (mit Zustimmung des Kuratoriums) zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 9 – Das Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus 5 Personen. Sie sollen den für die Zweckerfüllung erforderlichen oder sinnvollen Sachverstand aufweisen. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden vom Stifter berufen; im Übrigen ergänzt sich das Kuratorium selbst durch Zuwahl bzw. wählt rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode ein neues Mitglied.
  2. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Nach Ablauf der Amtsperiode bleiben die Mitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger lediglich bis zum Ende der Amtszeit gewählt.
  4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.

§ 10 – Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszwecks. Er tritt nach außen für den Stiftungszweck ein und wirbt für die Arbeit der Stiftung.
  2. Das Kuratorium hat folgende Aufgaben
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    • Beratung und Überwachung des Vorstandes bei der Verfolgung des Stiftungszwecks in der Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Verwendung der Erträgnisse
    • Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Kuratoriums
    • Erlass einer Richtlinie für die Vergabe von Stiftungsmitteln
    • Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des Jahresabschlusses
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder Aufhebung der Stiftung
  3. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel auf Sitzungen, die von der oder dem Vorsitzenden oder der Stellvertretung mindestens einmal jährlich, im Übrigen nach Bedarf einberufen werden.
  4. Das Kuratorium ist beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende oder bei Verhinderung die Stellvertretung anwesend sind.
  5. Soweit nichts anderes bestimmt ist, fasst das Kuratorium seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Personen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellv. Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Beschlussfassung ist - mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Zusammenlegung oder Auflösung der Stiftung - im schriftlichen Umlaufverfahren zulässig, sofern kein Mitglied des Kuratoriums eine Sitzung wünscht.
  7. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von der Sitzungsleitung zu unterschreiben ist.

§ 11 – Haftung

Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes und das Kuratoriums gegenüber der Stiftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 12 – Satzungsänderung

Das Kuratorium kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.

§ 13 – Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung

  1. Das Kuratorium kann einen Beschluss über Änderungen des Stiftungszwecks, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung fassen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde Verwirklichung des Zwecks nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus ist der Beschluss einstimmig zu fassen. Maßnahmen dieser Art bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
  2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den „Verbund Ausbildung Ostfriesland“ (VAO) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§14 – Aufsicht und Inkrafttreten

  1. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport.
  2. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.